Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Bauleistungen (Säule 1) und Vermittlungsleistungen (Säule 2) von Moreira Construction. Stand: 01/2026.

Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil (§§ 1–5), einem Teil A – Bauleistungen (§§ 6–16), einem Teil B – Vermittlungsleistungen (§§ 17–24) sowie Schlussbestimmungen (§§ 25–28). Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen zusätzlich die Rechte aus §§ 312 ff. BGB zu; die diesbezügliche Widerrufsbelehrung finden Sie unter § 15.

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Moreira Construction, Inhaberin Thaissa Alexia da Silva Moreira, Kaiserdamm 6, 14057 Berlin(nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Bauleistungen (Säule 1) sowie Vermittlungsleistungen (Säule 2).

(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Sofern eine Regelung ausschließlich gegenüber einer Gruppe gilt, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss, Kostenvoranschlag

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder – bei offensichtlicher Einigung – durch Beginn der Ausführung zustande.

(2) Kostenvoranschläge sind, soweit nichts anderes vereinbart, unverbindlich (§ 650 BGB). Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann verlangt werden, wenn dies vor Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde. Ergibt sich nach Vertragsschluss eine wesentliche Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags (i. d. R. mehr als 15 %), zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an.

(3) Mehr-, Minder- oder Nachtragsleistungen werden nur nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers ausgeführt und gesondert abgerechnet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben (Grundrisse, Bestandspläne, Aufmaße, Rechte an Fremdeigentum) rechtzeitig vollständig und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(2) Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Zugangs-, Anschluss- und Beleuchtungsmöglichkeiten (Strom, Wasser, Sanitär) sowie – soweit erforderlich – für behördliche Genehmigungen (Halteverbotszonen, Gerüstgenehmigungen, Wohnungseigentümerbeschlüsse).

(3) Ist ein Anhaltspunkt für Schadstoffe (z. B. Asbest, PAK, KMF, Schimmel, Blei) im Bestand gegeben, weist der Auftraggeber hierauf vor Ausführungsbeginn schriftlich hin. Bei unterlassenem Hinweis trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart – in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Bauleistungen an Bauwerken zwischen Unternehmern kann § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) anwendbar sein; der Auftraggeber weist eine ggf. bestehende Bauleistereigenschaft unaufgefordert nach.

(2) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abschlagszahlungen können bei Bauleistungen nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB verlangt werden; Sicherheitsleistungen nach § 650m BGB (Verbraucherbauvertrag) bzw. § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) bleiben unberührt.

(3) Bei Zahlungsverzug ist die Forderung mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte gegenüber Unternehmern). Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers wird zusätzlich eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro geschuldet.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie noch nicht mit dem Grundstück fest verbunden sind (§§ 946 ff. BGB). Der Auftraggeber tritt bereits jetzt entstehende Forderungen aus einer Weiterveräußerung zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

Teil A – Bauleistungen (Säule 1)

§ 6 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt erlaubnisfreie Handwerksleistungen im Sinne der Anlage B1 zur Handwerksordnung (u. a. Trockenbau, Bodenleger, Fliesen-/Fugenarbeiten, Bautentrocknung, Bautenschutz, Abbruch- und Entkernungsarbeiten sowie Kabelverlegung im Hochbau ohne elektrotechnischen Anschluss).

(2) Arbeiten, die zulassungspflichtigen Gewerken der Anlage A HwO unterliegen (insbesondere Elektroinstallation nach NAV, Gas-/Wasserinstallation, Heizungsbau, Dachdecker), werden ausschließlich durch qualifizierte Nachunternehmer oder – im Rahmen der Vermittlung – durch eigenständige Meisterbetriebe erbracht.

(3) Geschuldet wird die Errichtung eines mangelfreien Werks nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN, VOB/C ATV, WTA-Merkblätter) unter Verwendung fachgerecht ausgewählter Materialien.

§ 7 Termine, Behinderung, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart werden. Ausführungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung technischer Details und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

(2) Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Streik, Aussperrung, unverschuldete Materialengpässe, behördliche Anordnungen, Pandemien, extreme Wetterereignisse) sowie Behinderungen durch Vorleistungen Dritter verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

(3) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung verpflichtet (§ 640 BGB). Die Abnahme erfolgt förmlich unter Aufnahme eines Protokolls. Teilabnahmen abgeschlossener Bauabschnitte sind zulässig.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt (fingierte Abnahme, § 640 Abs. 2 BGB). Bei Verbrauchern setzt dies den qualifizierten Hinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus.

(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt sie spätestens nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Ingebrauchnahme als abgenommen, sofern nicht wesentliche Mängel gerügt wurden.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Für Bauleistungen an einem Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ab Abnahme. Für Arbeiten, die nicht als Bauwerksleistung im Sinne der Rechtsprechung gelten, gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, ab Abnahme.

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nacherfüllung, wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Erst nach zweimaliger fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Sekundärrechte (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.

(3) Unternehmer haben die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB analog); versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Umfang übernommener Garantien.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Weitergehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder mittelbare Folgeschäden.

§ 11 Sicherheitsleistung / Bauhandwerkersicherung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern und einem Auftraggeber, der öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist, gilt § 650f BGB in seinen gesetzlichen Grenzen.

§ 12 Vertragsstrafe

Vertragsstrafen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt.

§ 13 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an fachlich geeignete Nachunternehmer zu vergeben. Für deren Leistungen haftet er wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB).

§ 14 Kündigung (Bauleistungen)

(1) Der Auftraggeber kann den Bauvertrag jederzeit bis zur Vollendung kündigen; in diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB). Ohne abweichenden Nachweis werden 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung geschuldet.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 15 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu:

Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Moreira Construction, Kaiserdamm 6, 14057 Berlin, E-Mail info@constructionmoreira.com, Telefon +49 (0) 163 7864839) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt Ihres Widerrufs bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB gilt ergänzend das Widerrufsrecht des § 650l BGB in Verbindung mit Artikel 249 EGBGB.

§ 16 VOB/B (nur gegenüber Unternehmern)

Wird die Geltung der VOB/B ausdrücklich vereinbart, gehen deren Regelungen den vorstehenden Bestimmungen im Konfliktfall vor. Die Geltung der VOB/B kann nur mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wirksam vereinbart werden.

Teil B – Vermittlungsleistungen (Säule 2)

§ 17 Gegenstand der Vermittlung

(1) Der Auftragnehmer vermittelt Handwerker und Handwerksbetriebe an Auftraggeber und umgekehrt Auftraggeber an Handwerker. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich als Personal- und Gewerkevermittlung im Sinne der zivilrechtlichen Mäklerregelungen (§§ 652 ff. BGB) bzw. der arbeitsrechtlichen Personalvermittlung.

(2) Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) findet nicht statt. Der Auftragnehmer verfügt nicht über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG und stellt keine eigenen Arbeitnehmer im Wege der Überlassung zur Verfügung.

(3) Vermittelt werden ausschließlich eigenständige Handwerksbetriebe bzw. deren fest angestellte oder selbstständige Fachkräfte.

§ 18 Zustandekommen des vermittelten Vertrags

(1) Der Werk-, Dienst- oder Bauvertrag kommt unmittelbar zwischen dem vermittelten Betrieb und dem Auftraggeber zustande. Der Auftragnehmer wird nicht Vertragspartei des vermittelten Vertrags.

(2) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die sorgfältige Auswahl und Prüfung der formalen Qualifikation (Handwerksrolle, Gewerbeanmeldung, Versicherungsnachweis, SOKA-Bau-Registrierung soweit einschlägig, ggf. A1-Bescheinigung) des vermittelten Betriebs, nicht jedoch den Erfolg des vermittelten Werk- oder Dienstvertrags.

§ 19 Vergütung / Provision

(1) Für die Vermittlung schuldet der Auftraggeber – soweit im Einzelfall vereinbart – eine Provision. Die Provision entsteht mit Zustandekommen des vermittelten Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Betrieb.

(2) Die Höhe der Provision richtet sich nach dem individuellen Vermittlungsvertrag. Für die Vermittlung von Fachkräften an eine dauerhafte Anstellung wird üblicherweise ein Bruchteil des vereinbarten Jahresbruttogehalts als einmalige Vermittlungspauschale geschuldet.

(3) Kommt zwischen dem vom Auftragnehmer nachgewiesenen Betrieb und dem Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach Nachweis ein Vertrag über einen gleichartigen Leistungsgegenstand zustande, gilt die Vermittlung ebenfalls als erfolgreich; die Provision fällt an (Provisionsschutz).

§ 20 Umgehungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit einem vom Auftragnehmer nachgewiesenen Betrieb keinen Vertrag am Auftragnehmer vorbei abzuschließen. Ein Verstoß löst den vollen Provisionsanspruch aus. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 21 Vertraulichkeit

Die im Rahmen der Vermittlung ausgetauschten Informationen (Personalprofile, Auftragsdaten, Kalkulationen) sind vertraulich und ausschließlich für interne Entscheidungszwecke des Empfängers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

§ 22 Haftung des Vermittlers

(1) Der Auftragnehmer haftet für die Sorgfalt bei Auswahl und Prüfung des vermittelten Betriebs. Er haftet nicht für die Erfüllung, Mangelfreiheit oder wirtschaftliche Solidität des vermittelten Vertragspartners.

(2) Die Haftungsregelungen des § 10 gelten sinngemäß.

§ 23 Beendigung des Vermittlungsvertrags

Der Vermittlungsvertrag kann jederzeit ohne Frist in Textform gekündigt werden. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben unberührt; § 20 (Umgehungsverbot) gilt für die Dauer von zwölf Monaten nach Kündigung fort.

§ 24 Bewerber- und Kandidatendaten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten vermittelter Fachkräfte gilt unsere Datenschutzerklärung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, übermittelte Bewerberdaten ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung mit dem betreffenden Betrieb zu verwenden und nach Zweckerreichung zu löschen.

Schlussbestimmungen

§ 25 Datenschutz

Es gilt unsere gesonderte Datenschutzerklärung. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung und -abwicklung im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.

§ 26 Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses selbst. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB haben Vorrang.

§ 27 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Berlin. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist – soweit nichts anderes vereinbart – die Baustelle bzw. der Sitz des Auftragnehmers in Berlin.

§ 28 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Hinweis: Diese AGB wurden mit hoher Sorgfalt formuliert. Für die rechtsverbindliche Verwendung im konkreten Einzelfall – insbesondere bei Individualprojekten mit hohem Auftragswert, öffentlichen Ausschreibungen oder Verträgen mit ausländischen Auftraggebern – empfehlen wir eine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht.

AnrufenAngebot